Entscheidung

Datum: 22.12.2015
Aktenzeichen: 7 Sa 298/15
Rechtsvorschriften: § 1 ÄArbVtrG, § 14 Abs. 2 TzBfG

  1. Die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 1 ÄArbVtrG setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags einen Weiterbildungsplan gefertigt hat.
     
  2. Liegen die Voraussetzungen des § 1 ÄArbVtrG nicht vor und ist die Befristung deshalb unwirksam, kommt eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG in Betracht.

Revision wurde beim BAG am 26.02.2016 eingelegt - Az.: 7 AZR 146/16 und wurde am 21.02.2018 durch Vergleich erledigt.

 

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