Entscheidung

Datum: 30.11.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 644/14
Rechtsvorschriften: Art. 3 GG; § 611 BGB

Auch wenn das Arbeitsvertragsmodell für die außertariflichen Mitarbeiter die Zahlung eines 13. Monatsgehalts vorsieht, folgt allein daraus kein entsprechender Anspruch für die tariflich bezahlten Mitarbeiter. Es fehlt regelmäßig bereits an der vergleichbaren Lage im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht.
 

Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht am 28.01.2016 eingelegt, Az.: 10 AZN 67/16;

Wurde am 21.09.2016 teilweise aufgehoben und zurückverwiesen.

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