Entscheidung

Datum: 04.08.2015
Aktenzeichen: 7 Sa 103/15
Rechtsvorschriften: § 626 BGB

Besteht ein Ehegattenarbeitsverhältnis, liegen zwei Rechtsbeziehungen vor, eine personenrechtliche und eine arbeitsrechtliche. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur auf einen arbeitsrechtlichen Pflichtverstoß gestützt werden, nicht dagegen auf ein Fehlverhalten im personenrechtlichen Bereich.

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