Entscheidung

Datum: 11.02.2015
Aktenzeichen: 4 Sa 638/13
Rechtsvorschriften: §§ 611, 612, 615 BGB

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien mündlich den Ausspruch einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung und die Übernahme der Arbeitstätigkeit durch einen Dritten, so besteht - bei Ausbleiben der Kündigung und tatsächlichem Tätigwerden des Dritten - ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für die Folgezeit nur, wenn er tatsächlich seine bisherige arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit fortsetzt. Bei einer mündlich wirksam vereinbarten Suspendierung der beidseitigen Vertragspflichten kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug setzen.

 

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