Entscheidung

Datum: 14.10.2014
Aktenzeichen: 6 Sa 340/14
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 2 KSchG; § 286 ZPO

  1. Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer ein zeitnah nach der Kündigung gefertigtes Schreiben des Arbeitgebers vorlegt, aus dem sich ergibt, dass Verkaufsverhandlungen nunmehr endgültig gescheitert seien, kommt der Vorlage eines Protokolls für die Unternehmerentscheidung zur Stilllegung, dem Abschluss eines Interessenausgleichs und dem Ausspruch von Kündigungen sämtlicher Arbeitsverhältnisse keine Indizwirkung mehr zu.
     
  2. In diesem Fall muss sich der Arbeitgeber im Einzelnen substantiiert einlassen, wann welche Interessenten erstmals an ihn herangetreten sein sollen. Über die Unternehmerentscheidung ist Beweis zu erheben.
     
  3. Zur Darlegungs- und Beweislast von Überstundenforderungen, die sich aus umfangreichen Anlagen ergeben sollen.
  4.  

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