Entscheidung

Datum: 13.12.2013
Aktenzeichen: 4 Ta 178/13
Rechtsvorschriften: §§ 114, 117, 127 ZPO

Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung der PKH-Erklärung bei Gericht bewilligt werden.

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