Entscheidung

Datum: 10.01.2014
Aktenzeichen: 3 Sa 118/13
Rechtsvorschriften: § 611 BGB

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei Sonderzahlungen verletzt, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip gewährt und einzelne Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Sonderzahlung sachfremd benachteiligt, indem er ihnen Sonderzahlungen nicht gewährt. Allein der unterschiedliche Tätigkeitsbereich ist kein für die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund.

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