Entscheidung

Datum: 22.10.2012
Aktenzeichen: 7 Ta 56/12
Rechtsvorschriften: § 141 Abs. 3 ZPO

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Geschäftsführer, wenn die gemäß § 141 Absatz 3 ZPO bevollmächtigte Personalleiterin im Termin erscheint.

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