Entscheidung

Datum: 27.06.2014
Aktenzeichen: 2 Ta 40/14
Rechtsvorschriften: §§ 5b, 63, 68, 71 GKG

Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in einem Streitwertbeschluss führte für sich genommen bis zum 31.12.2013 nicht zu einem Wiedereinsetzungsgrund bei Versäumung der Sechs-Monatsfrist des §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.

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