Entscheidung

Datum: 20.08.2014
Aktenzeichen: 2 TaBV 5/14
Rechtsvorschriften: §§ 81 Abs. 2, 83 Abs. 5, 83a Abs. 2, 85, 89 Abs. 4, 90 Abs. 3, 91, 92 Abs. 1 ArbGG, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Einstellungsbeschlüsse nach §§ 81 Abs. 2, 83a Abs. 2 und 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG sind keine verfahrensbeendenden Beschlüsse im Sinne von §§ 85 bzw. 91 ZPO, sondern Beschlüsse im Sinne von §§ 83 Abs. 5 bzw. 90 Abs. 3 ArbGG. Sie haben lediglich deklaratorischen Charakter. Gegen Einstellungsbeschlüsse des Landesarbeitsgerichts findet daher kein Rechtsmittel statt (§ 90 Abs. 3 ArbGG).

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