Entscheidung

Datum: 30.04.2014
Aktenzeichen: 4 TaBV 7/14
Rechtsvorschriften: §§ 98 ArbGG; 87, 50 BetrVG

Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, wenn sich der Gesamtbetriebsrat i. R. d. § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG auf eine bloße Rahmenkompetenz stützt.

Eine offensichtliche Unzuständigkeit ist auch dann gegeben, wenn für eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG keine geeigneten Gründe vorgetragen werden.
 

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