Entscheidung

Datum: 04.09.2013
Aktenzeichen: 4 Sa 112/13
Rechtsvorschriften: §§ 1, 2 WissZeitVG, § 242 BGB

Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Universität zum Zweck der Promotion und einer sich anschließenden weiteren wissenschaftlichen Qualifikation können gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren auch mehrfach verlängert werden.

Rechtsmittel ist zugelassen.

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