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Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Landesarbeitsgericht Nürnberg
Geschäftsverteilungsplan

Gesetzliche Grundlagen:

Artikel 97 Absatz 1, 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz
Artikel 85, 86 Bayerische Verfassung
§ 25 Deutsches Richtergesetz
§ 6a Arbeitsgerichtsgesetz
§§ 16 Satz 2, 21a ff. Gerichtsverfassungsgesetz

Aus den Grundsätzen, dass Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, Ausnahmegerichte unstatthaft sind und niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, folgt, dass eingegangene Rechtsmittelschriften (in 1. Instanz Klagen und sonstige Anträge) nicht willkürlich zugeteilt oder der Entscheidung entzogen werden können. Sie werden nach einem für jedes Kalenderjahr im Voraus vom Präsidium des Gerichts beschlossenen Plan verteilt, dem sogenannten Geschäftsverteilungsplan. Eine weitere Aufgabe des richterlichen Geschäftsverteilungsplans besteht darin, eine gleichmäßige Belastung aller Richter sicherzustellen.

Beim Landesarbeitsgericht Nürnberg hat sich folgendes, auf dem Alphabet beruhendes Verteilungssystem bewährt:

Die Verteilung erfolgt also nicht nach Streitgegenständen, Buchstaben, Orten oder anderen Gesichtspunkten, die vorab die Zuständigkeit einer Kammer erkennen lassen. Einzige Ausnahme: Ist bereits ein Verfahren mit den gleichen Parteien anhängig, erhält diese Kammer auch den Neuzugang.

 


 

Originaltext aktueller Geschäftsverteilungsplan


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