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Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Landesarbeitsgericht Nürnberg
Arbeitsgerichtsbarkeit
Organisation in Bayern

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg und seine nachgeordneten Gerichte sind Teile einer dualen Organisation. Einerseits entsprechend den vom Arbeitsgerichtsgesetz vorgegebenen Instanzenzug, andererseits sind sie Dienststellen des Freistaats Bayern (Sinngemäß das Gleiche gilt für den südbayerischen Raum mit dem Landesarbeitsgericht München und seinen nachgeordneten Gerichten).

Gerichtliche Hierarchie:

Behördenhierarchie:

* Dass die bayerische Arbeitsgerichtsbarkeit nicht beim Justizministerium ressortiert, hat seinen Ursprung im Arbeitsgerichtsgesetz von 1953. Hiernach war die Arbeitsgerichtsbarkeit der "obersten Arbeitsbehörde" zugeordnet. Nunmehr können die Länder dies zwar anders festlegen, in Bayern hat man davon aber, weil sich die bisherige Zugehörigkeit bewährt hat, keinen Gebrauch gemacht.

 

In der Praxis:

In gerichtlichen Verfahren ist allein die sich aus dem Arbeitsgerichtsgesetz ergebende Zuständigkeit maßgeblich. Das Staatsministerium hat - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - keinerlei Einfluss auf Durchführung oder Entscheidung eines Verfahrens. Eine getroffene Entscheidung kann nicht durch das Ministerium, sondern nur im Rechtsmittelwege überprüft werden.

Errichtung und Auflösung von Gerichten beschließt der Bayerische Landtag. Das Ministerium legt die Zahl der Kammern bei den einzelnen Gerichten fest, ernennt die Richter, sorgt für die finanzielle Ausstattung, wobei den Gerichten gewisse Bereiche zur eigenständigen Erledigung übertragen sind. Die Landesarbeitsgerichte nehmen hierbei die Stellung einer Mittelbehörde ein, sind also Bindeglied zwischen Ministerium und nachgeordneten Arbeitsgerichten. 

Rechtsprechung und Verwaltung sind streng getrennt.

 

 


 


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