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Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Landesarbeitsgericht Nürnberg
Gerichte für Arbeitssachen
Nordbayern

Landkarte Nordbayerns zur Auswahl der die Gerichte Kammer Aschaffenburg Kammer Schweinfurt Kammer Coburg Kammer Hof Arbeitsgericht Bayreuth Arbeitsgericht Bamberg Arbeitsgericht Würzburg Arbeitsgericht Weiden Landesarbeitsgericht Nürnberg Arbeitsgericht Nürnberg Kammer Schwandorf

Die bayerische Arbeitsgerichtsbarkeit gliedert sich in einen nord- und einen südbayerischen Bereich mit jeweils einem eigenen Landesarbeitsgericht als Gericht zweiter Instanz.

Bereich Nordbayern:

Gericht zweiter Instanz ist das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Sitz an diesem Ort.

Gerichte erster Instanz sind - alphabetisch - die Arbeitsgerichte Bamberg, Bayreuth, Nürnberg, Weiden und Würzburg. Aus Gründen der bürgernahen Justizgewährung haben diese Gerichte auswärtige Kammern mit eigener örtlicher Zuständigkeit an den Orten Aschaffenburg, Coburg, Hof/Saale, Schwandorf und Schweinfurt. Gerichtstage werden abgehalten: Vom Arbeitsgericht Nürnberg in Ansbach und Weißenburg, vom Arbeitsgericht Weiden, Kammer Schwandorf, in Amberg und Cham.

"Kammer" ist hierbei gleichbedeutend mit "Zweigstelle", während Gerichtstage nur an den festgelegten Tagen besetzt sind.

Mit einem Klick in der Navigationsleiste gelangen Sie zur Seite des jeweiligen Gerichts bzw. deren (Außen-) Kammer.

Bitte beachten Sie: Klagen und sonstige bestimmende Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren können nicht rechtswirksam per E-Mail eingereicht werden.


Aus den Anfangstagen der nordbayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit:

Der Ursprung der Gerichte für Arbeitssachen geht zwar bis auf Napoleon zurück ("conseils de prud’ hommes"), als Geburtsstunde einer eigenständigen Gerichtsbarkeit für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können für Bayern jedoch zwei Daten genannt werden: Das Kontrollratsgesetz Nr. 21 vom 30.03.1946 und Artikel 177 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung vom 02.12.1946. Das Grundgesetz von 1949 bildete schließlich die Grundlage für eine bundeseinheitliche eigenständige Arbeitsgerichtsbarkeit.

 

 

 

Während in der Praxis das Arbeitsgericht Nürnberg bereits am 09.06.1947 seinen Dienst aufnahm, dauerte es fast ein weiteres Jahr (01.05.1948), bis auch die Arbeitsgerichte Bayreuth, Weiden und Würzburg folgten; als letztes wurde am 01.12.1948 das Arbeitsgericht Bamberg eröffnet (was aber lediglich bedeutete, dass ein Regierungsinspektor Breit seinen Dienst antrat).

 

Unter welchen Schwierigkeiten diese Neugründungen erfolgten, mag ein Schreiben des Leiters des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 14.03.1948 an seine vorgesetzte Dienststelle, das Landesarbeitsgericht in München, erhellen:

 

 

 

" Ich erlaube mir, Ihnen heute über meine Tätigkeit während der vergangenen Woche den folgenden Bericht zu erstatten:

Wie ich Ihnen in meinem Schreiben vom 10. März bereits mitteilte, hat das Landbauamt Bayreuth zugesagt, die Räume des Arbeitsgerichts tünchen zu lassen. Die Arbeiten sollen in etwa einer Woche beendet sein. In dem bisherigen Zustand waren die Räume nicht beziehbar, da die Wände und Decken mit uraltem Staub bedeckt und der Wandverputz stellenweise abgeblättert war. Das Landbauamt will auch Rohre für den zweiten Ofen beschaffen. Herr Direktor Wennning versprach mir, sein Möglichstes zu tun.

Der Einbau des Telefons, den ich beim Postamt in Bayreuth bereits beantragt habe, dürfte in einer Woche beendet sein. Unsere Telefonnummer lautet: 2250.

Die Beschaffung einer Schreibmaschine, von Schreibtischen und des sonstigen Inventars stößt jedoch auf Schwierigkeiten. Ich habe mich um diese Sachen beim Arbeitsamt, beim Herrn Bürgermeister, bei der Industrie- und Handelskammer, bei der Vermögensverwaltung, bei der Treuhandstelle, ferner beim Wirtschaftsamt der Stadt Bayreuth und beim Regierungswirtschaftsamt für Oberfranken sehr bemüht, aber ohne jeden Erfolg. Keine der genannten Stellen ist in der Lage, mir auch nur einen Tisch leihweise zu überlassen, viel weniger eine Schreibmaschine. Wenn ich die erforderlichen Holzbezugsscheine vorlege, will mir die Industrie- und Handelskammer die Dringlichkeitsbescheinigung erteilen (!).

Bezüglich einer neuen Schreibmaschine erklärte mir das Regierungswirtschaftsamt Oberfranken, daß derzeit keine Aussicht zum Bezuge einer solchen bestehe. Im vergangenen Jahr wurden nur drei Schreibmaschinen zugeteilt und ob heuer welche zugeteilt werden, wisse man noch nicht.

Ebenso erfolglos blieben meine Bemühungen zur Erlangung von Papier. Keine obigen erwähnten Stellen kann mir Schreibpapier oder Briefumschläge zur Verfügung stellen oder besorgen.

Auch bei der Beschaffung fehlender Beleuchtungskörper und Glühampen kann mir keine Stelle in Bayreuth helfen.

Ich habe während der vergangenen Woche die Überzeugung gewonnen, daß ich so nicht weiterkomme und bitte Sie daher, mir Ihre Unterstützung angedeihen zu lassen.

… (Ausführungen zum Mietvertrag)

Notwendig erscheint mir die baldige Anstellung eines Geschäftsführers, da es mir allein nicht möglich ist, mich um die vielen Kleinigkeiten zu kümmern und die vielen Laufereien zu bewältigen.

Erwähnen möchte ich noch, daß sich im 2. Stockwerk des alten und verschmutzten Gebäudes in der Opernstraße 16 Zigeuner befinden.

Ich bitte Sie, mir Ihre Weisungen in Bezug auf die Einrichtung des Arbeitsgerichts in Bayreuth baldigst zukommen zu lassen.

Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts Bayreuth

(Schmidt)"

 

 

 

In einem weiteren Schreiben vom 31.03.1948:

 

 

 

"… Notwendig ist auch, das dem Arbeitsgericht bald finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit die Putzfrau entlohnt werden, das Heizmaterial bezahlt und sonstige notwendigen Ausgaben bestritten werden können. Ich werde die erforderlichen Beträge vorläufig aus meiner Tasche bezahlen.

Wann bekomme ich mein Gehalt? … Ich verbrauche meine Lebensmittelmarken, muß hier mein Geld ausgeben, von Pontius zu Pilatus laufen und kann nichts erreichen. ..."

 

 

 

Arbeitsgericht Bamberg, 04.07.49:

 

 

 

"... In Bamberg wurde versucht, durch Anschaffung von bescheidenen Gardinen den Büroräumen einen etwas freundlicheren Eindruck zu verleihen. Einen Sonnenstrahl hat das Büro im 1. Halbjahr noch nicht gesehen und wird es auch in den künftigen Monaten nicht sehen."

Nicht unbedingt stellvertretend für die damalige Rechtsprechung - mit einem kleinen Augenzwinkern - eine Anekdote aus den Anfangstagen des Arbeitsgerichts Weiden:

"Der Kläger verlangt Restlohn, der Arbeitgeber lehnt ab, ist allenfalls bereit, um des lieben Friedens willen die Hälfte zu geben. Gutes Zureden durch den Vorsitzenden - ein Mann in vorgerücktem Alter - hilft nichts. Der Kläger bleibt stur, er will alles. Sitzungspause. Beratung des Gerichts. Neuer Eintritt in die Verhandlung.

Der Richter hält ein Blatt in der Hand, führt es an die kurzsichtigen Augen, klemmt das Monokel ins Auge und erklärt, die Kammer schlage folgenden Vergleich vor - und er liest vom Blatt den Text des bereits bekannten Vorschlags. - Spontan erklärt der Kläger, der sei damit einverstanden. Darauf wird der Vergleich protokolliert.

Des Rätsels Lösung: Es befand sich auf jenes Blattes Rückseite, die den Parteien zugewandt war, bereits vorbereitet folgender Urteilstenor: Die Klage wird abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten, der Streitwert wird auf 100 Mark festgesetzt."

 

 

 

Eine Zeugeneinvernahme im Ausland zählte in den fünfziger Jahren durchaus nicht zu den Selbstverständlichkeiten. Eine weitere Begebenheit aus dem Bezirk des Arbeitsgerichts Weiden:

 

 

 

"Der Zeuge war ich Chamerau wohnhaft. Für die Vorsitzende ein triftiger Grund, wegen der unvermeidlichen Verzögerung und der nicht absehbaren Kosten einer Zeugeneinvernahme in Frankreich auf eine vergleichsweise Erledigung zu drängen. Die Parteien wollten sich aber hierauf nicht einlassen. Als die Vorsitzende wegen der ihr notwendig erscheinenden Recherchen, wie ein Zeuge in Frankreich vernommen werden könne, Vertagung ankündigte, meldete sich zaghaft der Kläger: Wenn die Ladung des Zeugen so große Schwierigkeiten mache, dürfte er vielleicht selbst dem Zeugen mitteilen, daß er vor Gericht erscheinen solle? Er fahre täglich an dessen Wohnung vorbei.

Verständliche Sprachlosigkeit der Vorsitzenden. Hochgebildet und auch der französischen Sprache mächtig, aber eben keine Oberpfälzerin, hatte sie diesen Ort, von ihr natürlich 'Schameroo' ausgesprochen, in keiner Weise als Vorort von Cham vermutet. Der Lösung des Falles stand nunmehr natürlich nichts mehr im Wege."

 

 

 

Allgemein beklagt wurde auch das Fehlen von Fachliteratur. Ob eine Bitte an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, seine Gerichte anzuweisen, entbehrliche Fachliteratur abzugeben, von Erfolg gekrönt war, ist leider nicht mehr feststellbar. Offenbar war es damals aber, wie die Erledigungen zeigen, dennoch möglich, ohne umfangreiche Literatur Recht zu sprechen. Obwohl, entsprechend dem Kontrollratsgesetz Nr. 21, das auf angloamerikanische Vorbilder zurückgriff, die Vorsitzenden der Arbeitsgerichte nicht zwingend Volljuristen sein mussten. Vorwürfe wegen mangelnder Kompetenz oder mangelnder Unabhängigkeit wurden jedoch zu keinem Zeitpunkt erhoben. Unter den sog. 'Laienvorsitzenden' waren hochkompetente und angesehene Persönlichkeiten, auch das Arbeitsgerichtsgesetz von 1953 ließ noch 'befähigte Laien' als Kammervorsitzende zu. Erst das deutsche Richtergesetz von 1961 legte die Befähigung zum Richteramt als Ernennungsvoraussetzung fest.

 

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Das Landesarbeitsgericht Bayern, am 01.06.1947 eröffnet und, wie es sich damals gehörte, in München ansässig, hatte Anfang 1951 bereits sechs Kammern, ab 01.05.1951 dann aber auch mit einer Zweigstelle in Nürnberg. Die Kammern V und VI galten ab 01.01.1954 als nach Nürnberg verlegt und bildeten damit auch den Dienstsitz der dort tätigen Richter. Der Keim zu einem nordbayerischen Landesarbeitsgericht war damit gelegt.

 

 

 

Am 01.01.1974 war es dann soweit. Dem Wunsch der fränkischen Bevölkerung Rechnung tragend, nicht alle Oberbehörden und Gerichte in München zentralisiert zu sehen und wohl auch, weil sich die Bildung der 9. Kammer ab 31.03.1974 bereits abzeichnete, errichtete die Bayerische Staatsregierung das Landesarbeitsgericht Nürnberg - zuständig für die fünf nordbayerischen Arbeitsgerichte. München erhielt fünf, Nürnberg vier Kammern zugewiesen. Gegenwärtig sind es beim LAG Nürnberg neun, wovon allerdings eine nicht und die andere nur zur Hälfte besetzt ist.

 


 


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