Entscheidung

Datum: 27.09.2023
Aktenzeichen: 2 TaBV 8/23
Rechtsvorschriften: §§ 15, 25, 40 BetrVG, § 15 WOBetrVG, §§ 177, 184 BGB, §§ 88, 89, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Blieb die Wirksamkeit der Beschlüsse auf Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten im Ausgangsverfahren unerkannt, können diese Beschlüsse vom Betriebsrat rückwirkend auch noch im Laufe des Kostenfreistellungsverfahrens genehmigt werden mit der Folge, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Erforderlichkeit zur Freistellung von den Kosten des Ausgangsverfahrens verpflichtet ist.

Rechtsbeschwerde wurde beim BAG am 13.12.2023 unter dem Aktenzeichen:

7 ABR 37/23 eingelegt.

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