Entscheidung

Datum: 20.09.2023
Aktenzeichen: 2 TaBV 2/23
Rechtsvorschriften: § 4a TVG, §§ 99, 101 BetrVG, § 99 ArbGG

Beantragt der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung zur Umgruppierung in den seiner Ansicht nach gem. § 4a TVG zur Anwendung kommenden Mehrheitstarifvertrag, muss er die Überlegungen, wie er die Mehrheitsverhältnisse ermittelt hat, nicht mitteilen. Denn der Betriebsrat kann einen Widerspruch gegen die Umgruppierung hierauf nicht stützen, weil die Feststellung, welche Gewerkschaft im Falle einer nach § 4a TVG aufzulösenden Tarifpluralität im Betrieb die Mehrheitsgewerkschaft ist, kollektivrechtlich dem Beschlussverfahren nach § 99 ArbGG vorbehalten ist. Der Betriebsrat ist hieran nicht beteiligt.

Rechtsbeschwerde wurde beim BAG am 09.11.2023 unter dem Az.: 1 ABR 33/23 eingelegt.

 

 zum Volltext