Entscheidung

Datum: 23.02.2023
Aktenzeichen: 5 Sa 322/22
Rechtsvorschriften: § 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB

Legt ein Mitarbeiter einer Gesundheitseinrichtung seinem Arbeitgeber eine im Internet gekaufte Bescheinigung über seine vorläufige Impfunfähigkeit, die ohne Kontakt mit der ausstellenden Ärztin und ohne irgendwelche Laboruntersuchungen nur nach Eintragung der persönlichen Daten ohne Überprüfung der Identität ausgestellt wurde, zu dem Zweck vor, der gesetzlich für Gesundheitseinrichtungen bis 31.12.2022 vorgesehenen Impfpflicht gegen das SARS-Co-V-2 Virus zu entgehen, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen.

 

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