Entscheidung

Datum: 17.07.2023
Aktenzeichen: 4 TaBV 10/23
Rechtsvorschriften: § 100 ArbGG, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 76 Abs. 1 BetrVG

Inhaltsangabe:

Einem Antrag auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zuvor nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung mit Vorschlägen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit unternommen wurde. Ein hinreichender Versuch einer Einigung bedingt - zumindest grob umrissen - eine inhaltliche Konkretisierung, zu welchem Regelungsgegenstand welche Regelung gewünscht wird.

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