Entscheidung

Datum: 23.03.2023
Aktenzeichen: 5 Sa 373/22
Rechtsvorschriften: Art. 33 GG, Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 BayUniKlinG

Inhaltsangabe:

Es ist auch im Hinblick auf Art. 33 GG nicht sachfremd, wenn der öffentliche Arbeitgeber die Besetzung einer befristeten Stelle mit einem bei ihm bereits seit mehreren Jahren befristet beschäftigten Bewerber ablehnt, um nicht Gefahr zu laufen, dass die neuerliche Befristung des Arbeitsvertrags als institutioneller Rechtmissbrauch eingestuft werden könnte.

Revision wurde beim BAG am 19.07.2023 unter dem Az.: 8 AZR 187/23 eingelegt.

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