Entscheidung

Datum: 01.06.2023
Aktenzeichen: 2 Ta 49/23
Rechtsvorschriften: §§ 23 Abs. 3, 33 RVG, 42 BetrVG

Inhaltsangabe:

Beim Streit um die Art der Durchführung von Betriebsversammlungen als Voll- oder Teilversammlungen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

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