Entscheidung

Datum: 11.04.2023
Aktenzeichen: 2 Ta 28/23
Rechtsvorschriften: §§ 3, 767, 769 ZPO, 48 GKG

Der mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundene Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhöht den Streitwert nicht.

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