Entscheidung

Datum: 19.09.2013
Aktenzeichen: 6 Sa 249/13
Rechtsvorschriften: § 91a ZPO; § 106 GewO

  1. Ist der Beklagte Rechtsmittelführer, kann er das Rechtsmittel wegen eines erledigenden Ereignisses für erledigt erklären.
  2. Stimmt die Partei der Erledigterklärung "unter Verwahrung gegen die Kostenlast" zu, handelt es sich in der Regel nicht um eine bedingte und damit unwirksame Prozesserklärung; die Partei bringt damit vielmehr zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt sei, Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Dies gilt umso mehr, wenn sich das Verfahren tatsächlich unzweifelhaft - hier durch Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - erledigt hat.
  3. Geht es um die Reichweite des Direktionsrechts, ist nicht nur der ursprüngliche Vertrag, sondern sind auch spätere Absprachen der Parteien zu berücksichtigen.

 zum Volltext