Entscheidung

Datum: 15.11.2022
Aktenzeichen: 7 Sa 103/22
Rechtsvorschriften: §§ 1, 3, 7, 15 AGG; § 2 Ziffer 1 TV über Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen für die Arbeitnehmer der Schuh- und Sportartikelindustrie vom 04.09.2019

Inhaltsangabe:

  1. Haftungsbegründendes Verschulden nach § 15 Abs. 3 AGG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vorschriften von deren benachteiligenden Wirkung weiß oder darum wissen muss.
     
  2. § 2 Ziffer 1 TV über Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen für die Arbeitnehmer der Schuh- und Sportartikelindustrie vom 04.09.2019 berücksichtigt bei der Stufenvorrückung keine Zeiten des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses und damit keine Elternzeiten. Damit wird an die Möglichkeit des Erwerbes von Erfahrungswissen angeknüpft, nicht an das Geschlecht. 

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