Entscheidung

Datum: 21.07.2016
Aktenzeichen: 5 Sa 59/16
Rechtsvorschriften: §§ 612a, 616, 242 BGB

Der Arbeitgeber hat eine Kündigung während der Probezeit ausgesprochen, nachdem der Kläger nicht zur Arbeit erschienen ist. Der Arbeitnehmer hatte zuvor erfolglos beim Arbeitgeber Urlaub beantragt zwecks Versorgung seines kranken Hundes.

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