Entscheidung

Datum: Arbeitsgericht Nürnberg vom 11.11.2016
Aktenzeichen: 12 Ca 6016/15
Rechtsvorschriften: BGB § 288 Abs. 5, BGB § 293

  1. Einzelfallentscheidung zur Frage des Zugangs einer Kündigungserklärung.
     
  2. Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, keine Kündigung erhalten zu haben, kann wie im ungekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur ein tatsächliches Angebot seinerseits den Annahmeverzug des Arbeitgebers begründen.
     
  3. Die Verzugsschadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB findet im Arbeitsrecht wegen des weitgehenden Ausschlusses von Kostenerstattungsansprüchen im Urteilsverfahren erster Instanz gemäß § 12a ArbGG keine Anwendung.
     

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