Entscheidung

Datum: 24.03.2016
Aktenzeichen: 6 Ta 43/16
Rechtsvorschriften: §§ 78, 83 Abs. 3 ArbGG

Der „Beschluss“ des Arbeitsgerichts darüber, wer an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Beteiligter i.S. von § 83 Abs.3 ArbGG anzusehen ist, ist nicht beschwerdefähig.

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