Entscheidung

Datum: 09.12.2015
Aktenzeichen: 4 TaBV 13/14
Rechtsvorschriften: §§ 76, 87, 88, 91 BetrVG, 3, 4 ArbSchG, 3ff ArbStättV

Für die im Rahmen der §§ 87 Abs. 1 Ziff. 7, 91 BetrVG vom Betriebsrat erstrebte Regelung betrieblicher Mindesstandards in Ergänzung bestehender öffentlich-rechtlicher Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung, ihrer Anlage, den hierzu ergangenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung bedarf es - nach Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung und darauf basierender weiterer Maßnahmen des Gesundheitsschutzes - der Durchführung des dort geregelten Verfahrens und Bejahung einer konkreten Gefährdungssituation.

Rechtsbeschwerde wurde beim Bundesarbeitsgericht am 02.05.2016 unter dem Aktenzeichen 1 ABR 31/16 eingelegt und am 25.10.2017 zurückgenommen.

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