Entscheidung

Datum: 23.03.2016
Aktenzeichen: 5 Ta 36/16
Rechtsvorschriften: § 121 Abs. 4 ZPO, Nr. 3400, 1003, 1000 VV RVG

Ein nach § 121 Abs. 4 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr aus Nr. 3400 VV RVG beanspruchen. Eine weitergehende Tätigkeit, wie z.B. Mitwirkung am Abschluss eines Vergleiches ist vom Beiordnungsbeschluss regelmäßig nicht mit umfasst.

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