Entscheidung

Datum: 30.09.2015
Aktenzeichen: 6 TaBVGa 3/15
Rechtsvorschriften: § 85 Abs. 2 ArbGG, § 940 ZPO

Eine laufende Betriebsratswahl, die mit hoher Wahrscheinlichkeit anfechtbar ist, aber nicht nichtig, kann nicht durch einstweilige Verfügung abgebrochen werden. Das Ziel einer verfahrensgerechten und mängelfreien Durchführung der Wahl rechtfertigt es, mit einer berichtigenden Verfügung bei einer voraussichtlich nur anfechtbaren Wahl in die Wahl einzugreifen.

 zum Volltext