Entscheidung

Datum: 26.09.2014
Aktenzeichen: 3 Sa 172/14
Rechtsvorschriften: § 133 BGB

Wenn sich in einem Vertrag zugunsten Dritter ein Unternehmen verpflichtet, für die Zahlung der Löhne und Gehälter einer anderen in der Insolvenzgefahr befindlichen Firma einzustehen, kann das Unternehmen nicht von dem Vertrag deswegen zurücktreten, weil es nicht wie geplant zu einem Interessenausgleich zwischen dem Betriebsrat und der insolventen Firma gekommen ist, es sei denn, dass der Abschluss eines Interessenausgleichs als Bedingung für den Schuldbeitritt ausdrücklich geregelt ist.

Rechtsmittel:

Bundesarbeitsgericht, Revision eingelegt - Aktenzeichen: 5 AZR 767/14;

Urteil wurde am 23.03.2016 aufgehoben und zurückverwiesen.

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