Entscheidung

Datum: 09.12.2014
Aktenzeichen: 6 Sa 431/14
Rechtsvorschriften: § 17 TzBfG

  1. Ein Arbeitnehmer, der bei einem sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag nur die Verlängerungs-, nicht aber die  Ausgangs(befristungs)abrede mit Entfristungsklage angreift, kann sich hierbei darauf berufen, dass eine solche weitere sachgrundlose Befristung wegen des Verbots der Zuvorbeschäftigung nicht zulässig sei und das Arbeitsverhältnis damit nicht beendet habe.
     
  2. Die Fiktionswirkung des § 17 TzBfG beschränkt sich darauf, dass die ursprünglichen Befristungen mit ihrer Gestaltungswirkung als wirksam gelten. Sie erstreckt sich nicht darauf, dass die Befristungen als sachgrundlose im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG zulässig waren.
     
  3. Bestand ein Zuvorbeschäftigungsverbot, ist der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht eröffnet. Damit ist auch eine Verlängerungsabrede nicht zulässig und als solche nicht zur Begründung der Wirksamkeit einer Befristung geeignet. Anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des BAG vom 04.12.2013, 7 AZR 468/12).

     

 

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