Entscheidung

Datum: 16.11.2016
Aktenzeichen: 10 SaGa 14/16
Rechtsvorschriften: Art. 33 Abs. 2 GG, AGG

Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 28.07.2016 (C-423/15) gilt auch für den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG, dass nur derjenige, der eine Stelle tatsächlich erhalten will, in den Schutzbereich der Norm fällt und nicht derjenige, dem es lediglich darum geht, den formalen Status als Bewerber zu erhalten, mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen. Auch ein Antrag auf einstweilige Verfügung ist dann unbegründet. Ist eine Bewerbung so gestaltet, dass die Erfolgschancen des Bewerbers von Anfang an minimiert sind, ist das ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Bewerbung nur vorgeschoben ist.

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