Entscheidung

Datum: 09.05.2016
Aktenzeichen: 10 Sa 690/15
Rechtsvorschriften: §§ 611, 615 BGB, §§ 356, 373 ZPO

Für einen beachtlichen Beweisantritt genügt zunächst die individualisierende Benennung eines Zeugen, auch ohne Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (§ 373 ZPO). Ist ein solcher rechtzeitig erfolgt, kann ihm aber wegen eines behebbaren Hindernisses, wozu auch das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen oder eine unzutreffende Anschrift oder das Scheitern einer Ladung unter einer benannten Anschrift gehört, nicht ohne weiteres nachgegangen werden, so darf er nur unter den in der Zivilprozeßordnung speziell für diesen Fall bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben. Das sind die des § 356 ZPO.
Als ladungsfähige Anschrift kommt grundsätzlich nicht nur die Wohnanschrift eines Zeugen in Frage, es kann auch die Angabe einer Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen.
In einem solchen Fall ist die Kammer gehalten, zunächst eine Zustellung der Zeugenladung an der angegebenen Anschrift in die Wege zu leiten auch wenn der Zustellungserfolg nicht garantiert ist und die Möglichkeiten der Ersatzzustellung beschnitten sind.
Das Risiko eines Scheiterns der Zustellung unter der von ihm angegebenen Adresse trägt der Beweis-führer. Es liegt an ihm, bei einem Scheitern einer Ladung auf Fristsetzung hin eine Anschrift zu be-nennen, an der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung möglich ist.
Einzelfallentscheidung zur Frage, ob ein Außendienstmitarbeiter Arbeitnehmer ist.
 

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