Entscheidung

Datum: 15.09.2015
Aktenzeichen: 7 Sa 190/15
Rechtsvorschriften: § 611 BGB

Erfolglose Klage auf Zahlung eines erhöhten Jubiläumsgeldes. Die Beklagte hat mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, nach der alle Arbeitnehmer zum 250-jährigen Bestehen des Unternehmens eine Sonderzahlung erhalten. Weiter erhöhte sich nach der Betriebsvereinbarung diese Sonderzahlung um 700,00 € bei Arbeitnehmern, die in der Vergangenheit wegen eines Tarifwechsels der Beklagten im Rahmen von dazu abgeschlossenen Einzelarbeitsverträgen finanzielle Einbußen und eine höhere Arbeitszeit ohne Lohnausgleich akzeptiert hatten. Das Berufen des Klägers, der einen solchen Vertrag mit finanzilellen Nachteilen nicht unterschrieben hat, auf den Gleichbehandlungsgrundsatz war erfolglos. Dieser findet bei einem reinen Normenvollzug des Arbeitgebers (wie hier der Betriebsvereinbarung) keine Anwendung. Eine verbotene Maßregelung im Sinne von § 612a BGB war bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht feststellbar.

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