Entscheidung

Datum: 19.01.2011
Aktenzeichen: 10 Sa 744/10
Rechtsvorschriften: TVöD Entgeltgruppen 10, 11; BAT: Anlage 1a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Nr. 1; Teil III: zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des Bundes I Sportlehrer an Bundeswehrschulen

  1. Ein Sportlehrer mit staatlich anerkannter Sportlehrerprüfung ist nach den Rege-lungen des Teil III der Anlage 1a "Sportlehrer an Budeswehrschulen" gemäß Vergütungsgruppe IVa zu vergüten, auch wenn er die Tätigkeit eines Diplom-Sportlehrers mit mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium ausübt aber die geforderte Ausbildung nicht besitzt.
  2. Bestimmen die Tarifvertragsparteien in besonderen Vergütungsregelungen für einen bestimmten Personenkreis als nächstniedrigere Vergütungsgruppe nach der Vergütungsgruppe IIb die Vergütungsgruppe IVa, kann sich für einen Angestellten ein Anspruch auf die Vergütungsgruppe III auch nicht aus Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ergeben.
     

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