Entscheidung

Datum: 20.04.2011
Aktenzeichen: 11 Sa 993/10
Rechtsvorschriften: §§ 133, 157 BGB; § 313 BGB; § 315 BGB

Sieht eine arbeitsvertragliche Regelung eine Bonuszahlung vor, die von der Ertragslage der Bank und davon abhängt, dass der Vorstand der Bank den an Mitarbeiter auszuschüttenden Umfang des Bonusvolumens festsetzt und teilt der Vorstand der Bank den Mitarbeitern im laufenden Geschäftsjahr mit, dass das Bonusvolumen 100 % des Bonusvolumens des Vorjahres betrage, hat der Arbeitgeber die ihm zukommende Ermessensentscheidung verbindlich getroffen. Die Entscheidung kann später weder unter Berufung auf eine dramatisch verschlechterte wirtschaftliche Lage nach Inanspruchnahme von Hilfen aus dem SoFFin einseitig revidiert werden noch kann sich der Arbeitgeber nach zwischenzeitlicher Verschmelzung des bisherigen Arbeitgebers mit einer anderen Bank aus denselben Gründen auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

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