Entscheidung

Datum: 18.01.2011
Aktenzeichen: 9 Sa 418/10
Rechtsvorschriften: .

Auslegung des § 43 Nr. 8 Abs. 2 S. 2 TV-L nach Einholung einer Tarifauskunft dahin, dass der Zuschlag nach dieser Vorschrift nur Pflegepersonen und nicht sonstigen Beschäftigten in den dort genannten Bereichen zusteht.

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