Entscheidung

Datum: 18.05.2012
Aktenzeichen: 2 Ta 38/12
Rechtsvorschriften: § 42 Abs. 3 S. 1 GKG

Bestandstreitigkeiten sind im Regelfall mit dem Dreimonatsverdienst zu bewerten, es sei denn, der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht (wie BAG vom 19.10.2010 - 21 AZN 194/10 (A)).

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