Entscheidung

Datum: 13.07.2010
Aktenzeichen: ArbG München - 14 Ca 17608/09
Rechtsvorschriften: Art. 1, 2, 5 GG; §§ 242, 611, 626 Abs. 1, Abs. 2, 985 BGB; § 102 Abs. 5 BetrVG; §§ 1 Abs. 2, 9, 10 KSchG; §§ 33, 301 ZPO

Einzelfallentscheidung:
Festgestellt wird die Unwirksamkeit zweier außerordentlicher fristloser Kündigungen wegen Schlechtleistung, einer außerordentlichen fristlosen Ta- bzw. Verdachtskündigung wegen Arbeitszeitbetrugs sowie einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen Schlechtleistung; Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers wegen nicht zu erwartender den Betriebszwecken dienlicher weiterer Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; Stattgabe der Widerklage betreffend einen Herausgabeanspruch.

Leitsätze:

  1. Vom Arbeitgeber als sinnlos beanstandete Fragen des Arbeitnehmers rechtfertigen keine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Schlechtleistung, wenn es sich um sachliche, auf das Thema der Aufgabenstellung bezogenen Fragen handelt.
  2. Ein Arbeitgeber kann die behauptete Schlechtleistung nicht darauf stützen, dass ein so herausragend wie der Kläger qualifizierter Mitarbeiter die Aufgaben in einer viel kürzeren Zeit hätte bearbeiten können müssen. Die Beurteilung der Arbeitsleistung richtet sich allein nach dem Inhalt - fachlich und zeitlich - der dem Kläger übertragenen Aufgabe. Ob der Kläger oder ein anderer Mitarbeiter die Aufgaben noch schneller hätte erledigen können, ist für die Beurteilung nicht von Relevanz.

 

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