Entscheidung

Datum: 17.09.2013
Aktenzeichen: ArbG München - 21 BV 131/13
Rechtsvorschriften: § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG

  1. Ein Gesetz i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1.12.2011 geltenden Fassung.
  2. Die befristete Einstellung von Leiharbeitnehmer im Personalservice-Pool erfolgt nicht „vorübergehend“. Dies wäre nur dann der Fall, wenn aufgrund des unternehmerischen Konzepts der Arbeitgeberinnen nur vorübergehend Personalbedarf für die Leiharbeitnehmer bestehen würde. Dies ist nicht der Fall. Die Arbeitgeberinnen haben nicht dargelegt, dass der Personalbedarf für die Leiharbeitnehmer im Personalservice-Pool zum 31.10.2014 entfällt. Die bis zum 31.3.2014 befristeten Einstellungen allein lassen den Personalbedarf für die Leiharbeitnehmer nicht zum 31.03.2014 entfallen, da dies ein beliebig gewähltes Datum sein kann. Diese Beschäftigung von Gepäck- und Flugzeugabfertigern ist vielmehr für das Be- und Entladen von Flugzeugen offensichtlich unentbehrlich.
  3. Unerheblich ist, dass die Arbeitgeberinnen die Leiharbeitnehmer flexibel zur Abdeckung des bestehenden Mehrbedarfs und nicht zur Abdeckung der „Grundlast“ einsetzen wollen, da sie nicht dargelegt haben, dass der Bedarf für den flexiblen Personaleinsatz nur vorübergehend besteht. Das Gegenteil scheint richtig zu sein, was sich u. a. daraus ergibt, dass die Arbeitgeberinnen viele der Leiharbeitnehmer schon im Zeitraum von April 2012 bis März 2013 eingesetzt haben. Die Arbeitgeberinnen haben auch nicht dargelegt, dass die „Peaks“ nur eine zeitlich vorübergehende Erscheinung sind.
     

 zum Volltext