Entscheidung

Datum: 12.11.2013
Aktenzeichen: 6 Sa 508/13
Rechtsvorschriften: BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3; § 17Abs. 3 Satz 2, § 18a

  1. Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung für die auf seinen Beiträgen beruhende Versorgung einstehen.
  2. Eine Einstandsverpflichtung des Arbeitgebers besteht allerdings nicht für bei der Altersversorgung berücksichtigte (befristete) Gewinnanteile, die nicht auf der Beitragszahlung des Arbeitgebers, sondern auf dem Wirtschaften der Pensionskasse beruhen.
  3. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, ob und inwieweit die auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhende Pension gekürzt worden war.
     

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