Entscheidung

Datum: 08.07.2013
Aktenzeichen: 1 Ta 233/12
Rechtsvorschriften: GKG: §§ 3, 40; KVGKG: Vorbem. 8; Nr. 8210, 8211, 1210, 1211

  1. Wird in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz die Klage vor streitiger Verhandlung teilweise zurückgenommen und nach streitiger Verhandlung ein Vergleich geschlossen, ist eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß KVGKG Nr. 8211 zu erheben.
  2. Der klare Wortlauf der Regelung in Teil 8 KVGKG und der klar erkennbare gesetzgeberische Wille verbieten es, Kostenermäßigungstatbestände im arbeitsgerichten Verfahren erweiternd auszulegen.
     

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