Entscheidung

Datum: 13.11.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 444/13
Rechtsvorschriften: § 14 TzBfG

  1. Die Sachgründe in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG sind nicht abschließend. Die Richtlinie 1999/70/EG gebietet keine andere Betrachtung (Anschluss an die Rechtsprechung des BAG, etwa Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04, BAGE 112, 187-196)
  2. Die Wahrung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit ist ein anzuerkennender Sachgrund (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 7 AZR 611/00, BAGE 100, 204-211). Dies gilt nicht nur dann, wenn das Ende der vereinbarten Frist mit dem Ende der Amtsperiode des Betriebsrates übereinstimmt.
     

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