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Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Datum: 21.05.2008
Aktenzeichen: 3 TaBV 19/08
Rechtsvorschriften: § 23 BetrVG; § 40 BetrVG; § 50 BetrVG; § 51 BetrVG; § 85 ArbGG

Die Zurverfügungstellung und Pflege eines E-Mail-Verteilers durch den Arbeitgeber mit den Mail-Adressen sämtlicher Arbeitnehmer ohne die leitenden Angestellten für den Gesamtbetriebsrat, der im Intranet des Arbeitgebers über eine eigene Seite verfügt, ist ohne besondere Begründung nicht generell für die laufende Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats erforderlich i. S. v. §§ 51 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit per Rundmail an die Belegschaft gewandt hat.

 

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