Landesarbeitsgericht Nürnberg
Gerichtskosten
Verfahrensgebühr
Die Gerichtskosten und damit auch die Verfahrensgebühr sind im Gerichtskostengesetz (GkG) geregelt.
Für das Verfahren wird eine einmalige Gebühr erhoben. Sie gilt pauschal das gesamte Verfahren ab.
Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nicht nach der Dauer des Verfahrens oder dessen Schwierigkeit, sondern allein nach dem Streitwert (§§ 3, 34 ff. Gerichtskostengesetz).
Des Weiteren ist der Gebührensatz von Bedeutung. Er beträgt nach der Anlage 1, Teil 8 des GKG:
-
Mahnverfahren 0,4, mindestens jedoch 18 Euro
-
Prozessverfahren 1. Instanz 2,0, 2. Instanz 3,2, 3. Instanz 4,0
Aus dem Streitwert und dem Gebührensatz ergibt sich die Höhe der Verfahrensgebühr (Anlage 2 zum GKG).
Auszug aus der Gebührentabelle:
| Streitwert | Gebühr 1. Instanz | Gebühr 2. Instanz | Gebühr 3. Instanz |
|---|---|---|---|
|
bis 300 € |
50,oo € |
80,oo € |
100,oo € |
|
bis 600 € |
70,oo € |
112,oo € |
140,oo € |
|
bis 900 € |
90,oo € |
144,oo € |
180,oo € |
|
bis 1.500 € |
130,oo € |
208,oo € |
260,oo € |
|
bis 3.000 € |
178,oo € |
284,oo € |
356,oo € |
|
bis 5.000 € |
242,oo € |
387,20 € |
484,oo € |
|
bis 10.000 € |
392,oo € |
627,20 € |
784,oo € |
|
bis 50.000 € |
912,oo € |
1.459,20 € |
1.824,oo € |
|
bis 110.000 € |
1.712,oo € |
2.739,20 € |
3.424,oo € |
Je nach Art der Verfahrenserledigung kann sich die Gebühr aber auch ermäßigen. Voraussetzung ist allerdings, dass das gesamte Verfahren durch einen Ermäßigungstatbestand erledigt wurde.
Ermäßigungstatbestände:
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Vergleich: Gebühr ermäßigt sich auf 0
-
Klagerücknahme vor stretiger Verhandlung: Gebühr ermäßigt sich auf 0
-
Klagerücknahme nach streitiger Verhandlung: Grundsätzlich Ermäßigung auf 0,4
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Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält: Ermäßigung auf 0,4
-
Erklärung der Erledigung der Hauptsache ohne dass Kostenentscheidung erforderlich ist: Ermäßigung auf 0,4
Analog zu den genannten Ermäßigungstabeständen 1. Instanz sind auch in höheren Instanzen Gebührenermäßigungen möglich. Insbesondere lässt der Vergleich auch in höheren Instanzen die Gebühr entfallen.
Die Gebühr fällt an, wenn im Verfahren die Anträge gestellt werden. Fällig ist sie allerdings erst nach Abschluss des Verfahrens. Aussetzung, Unterbrechung, Ruhen oder Nichtbetreiben des Verfahrens für sechs Monate stehen dem gleich (§ 9 GKG).



