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Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Kosten des Verfahrens


Landesarbeitsgericht Nürnberg
Kosten des Verfahrens
Rechtsanwaltskosten

In gerichtlichen Verfahren erhält der Rechtsanwalt entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

 

Die Rechtsanwaltsvergütung ist nicht erfolgsabhängig, sondern rein streitwertbezogen (Streitwert: "Wert, um den gestritten wurde"). Soweit nicht ein Sonderhonorar vereinbart wurde, erhalten damit alle Rechtsanwälte für gleichartige Tätigkeiten die gleichen Gebühren.

Die Gebühren gelten das gesamte Verfahren, unabhängig von der Dauer oder der Schwierigkeit des Verfahrens ab (§§ 1, 2, 15 Absatz 1 RVG).

Die jeweilige (streitwertabhängige) Höhe der Gebühr regeln § 13 RVG und die Anlage 2 hierzu. Wie bei der gerichtlichen Verfahrensgebühr ist  für bestimmte Tätigkeiten ein Gebührensatz  festgelegt  (RVG Anlage 1):

EinigungsgebührVerfahrensgebührTerminsgebühr

1,5 - facher Satz

1,3 - facher Satz

1,2 - facher Satz

 

Um eine möglichst frühzeitige Erledigung des Rechtsstreits - auch außergerichtlich - zu fördern, hat die Gebühr für den Abschluss einer gütlichen Einigung (Vergleich) den höchsten Gebührensatz.  Erfolgt die gütliche Einigung im Rahmen des Verfahrens reduziert sie sich auf 1,0.
Die Verfahrensgebühr gilt die Tätigkeit im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung ab ("Grundgebühr").
Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für das Auftreten in der mündlichen Verhandlung. Allerdings nur einmal, sie gilt alle weiteren Verhandlungsteilnahmen ab. Die Dauer des Verfahrens ist also ohne Einfluss auf die Höhe der Gebühr.

 

 

Beispiele für die Gebührenhöhe 1. Instanz:

 

StreitwertVerfahrensgebührTerminsgebührEinigungsgebühr

bis 300 €

32,50 €

30,00€

37,50 €

bis 600 €

58,50 €

54,00 €

67,50 €

bis 900 €

84,50 €

78,00 €

97,50 €

bis 1.500 €

136,50 €

126,00 €

157,50 €

bis 3.000 €

245,70 €

226,80 €

283,50 €

bis 5.000 €

391,30 €

361,20 €

451,50 €

bis 10.000 €

631,80 €

583,20 €

729,00 €

bis 50.000 €

1.359,80 €

1.255,20 €

1.569,00 €

bis 110.000 €

1.760,20 €

1.624,80 €

2.031,00 €

 

In höheren Instanzen erhöhen sich teilweise die Gebühren:

 

Wird ein Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, erhält er ab einem Streitwert von 3.500 € die ermäßigte Gebühr des § 49 RVG.

Neben Gebühren erhält der Rechtsanwalt Auslagenersatz entsprechend Teil 7 des RVG. Zum Beispiel Postauslagen, Kopierkosten, Fahrtkosten, Tagegeld, sowie die Umsatzsteuer auf die gesamte Vergütung.

Ein Beispiel für die Gesamtkosten eines Verfahrens (Gerichts- und Anwaltskosten)
finden Sie auf der Seite Kostenbeispiel.

Wer hat die Rechtsanwaltskosten zu tragen?

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist Kostenschuldner der Auftraggeber, da hier keine Erstattungspflicht besteht (nur ersatzweise kann Erstattung der Kosten verlangt werden, die bei persönlicher Prozessführung entstanden wären). In Verfahren der 2. und 3. Instanz hat die unterlegene Partei jedoch auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Gegenpartei zu tragen.

 

 

 


 

 

 


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