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Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Kosten des Verfahrens


Landesarbeitsgericht Nürnberg
Gerichtskosten

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In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Gerichtskosten erhoben.

Gerichtskosten sind:

Gebühren und Auslagen

 

Ansatz und Höhe der Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt.

Die Verfahrensgebühr (Teil 8 GKG) ist ein pauschalierter Betrag, dessen Höhe sich nach dem Streitwert bemisst. Streitwert ist der Betrag, um den gestritten wurde. Ergibt sich der Streitwert nicht aus dem Klageantrag, wird er vom Gericht festgesetzt. In Kündigungssachen beträgt der Streitwert höchstens 3 Monatsverdienste.

Zur Höhe der Verfahrensgebühr siehe Seite "Verfahrensgebühr ".

Gerichtliche Auslagen können sein: Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen, Kopierkosten für zuwenig eingereichte Duplikate, etc.

Kostenschuldner der Gerichtskosten ist zunächst der Antragsteller (§ 2 Abs. 1 GKG), bei gerichtlicher Entscheidung die in die Kosten verurteilte Prozesspartei, § 29 Ziff. 1 GKG (entsprechend dem Maß ihres Unterliegens); weiterhin auch die Prozesspartei, die sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht übernommen hat, § 29 Ziff. 2 GKG (z.B. bei Vergleich).

Bei den Gerichten für Arbeitssachen besteht jedoch keine Kostenvorschusspflicht. Die Kosten werden erst nach Beendigung des Verfahrens erhoben. Fälligkeit der Kosten tritt auch ein bei sechsmonatiger Aussetzung, Ruhen, Unterbrechung oder Nichtbetreiben des Verfahrens (§ 9 Abs. 2 GKG). 

Neu: Nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren wird für entsprechende Entschädigungsverfahren ein Kostenvorschuss erhoben!

Prozessparteien, die außerstande sind, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Lebensunterhalts die voraussichtlichen Prozesskosten zu bestreiten, kann auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Verfahren nicht mutwillig angestrengt wurde und die beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

 


 

Hiervon streng zu trennen sind:

Außergerichtliche Kosten. Das sind in der Regel die Kosten der Prozessvertretung bzw. bei eigener Prozessführung Verdienstausfall, Fahrkosten, Porti etc.

Zu Rechtsanwaltskosten siehe Seite "Rechtsanwaltskosten"

Die Kosten der Prozessvertretung sind in 1. Instanz kraft Gesetzes von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen (§ 12a Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz). In höheren Instanzen jedoch volle Erstattungsfähigkeit, soweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Gleiches gilt für Verdienstausfall. Sonstige Kosten der eigenen Prozessführung sind in notwendigem Umfang zu erstatten (§ 91 Zivilprozessordnung).

Das bedeutet, auch bei erfolgreichem Prozessausgang hat man in 1. Instanz die Kosten des eigenen Anwalts selbst zu tragen bzw. bekommt eingetretenen Verdienstausfall nicht erstattet. Der Gesetzgeber hatte damit die Verbilligung des Verfahrens im Auge.

Zulässig ist allerdings, bei Beauftragung eines Rechtsanwalts die dadurch eigesparten eigenen und erstattungsfähigen Kosten (z.B. hohe Fahrtkosten) erstattet zu verlangen. Dies geschieht in einem sog. Kostenfestsetzungsverfahren, für das der Rechtspfleger zuständig ist.

 

 


 


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