Direkt zum Textbeginn
Bayerisches Staatswappen; hier gelangen Sie zu den Seiten der Bayerischen Staatskanzlei
Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Grundzüge des Verfahrens


Landesarbeitsgericht Nürnberg
Grundzüge des Verfahrens
Das Urteilsverfahren

Urteilsverfahren-klein

Ablaufschema vergrößerte Ansicht (Copyright)


 

Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) soweit nicht das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) etwas anderes bestimmt (§ 46 ArbGG).

Mündliche Verhandlung ist im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen obligatorisch (§§ 46, 52, 54 ArbGG, § 128 ZPO). Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist durch § 46 ArbGG ausgeschlossen. Ansonsten gleicht das Verfahren 1. Instanz weitgehend dem vor den Amtsgerichten, das der 2. Instanz dem vor den Landgerichten.

Grundsatz des Verfahrens:

 

Ist die Klage (s. Seite "Klageschrift") ordnungsgemäß erhoben, bestimmt das Gericht Termin zur

Güteverhandlung vor dem Einzelrichter

Einzelrichter

Der Gütetermin dient, wie bereits der Name sagt, einzig und allein dem Versuch einer gütlichen Einigung. Ebenso der Möglichkeit, den Kosten eines weiteren Verfahrens zu entgehen; das kann sowohl eine Klage mit wenig oder viel Aussicht auf Erfolg sein. Zu diesem Zweck wird der Streitstoff zwischen den Parteien und mit dem Richter erörtert. Die Entscheidung über den Fort- oder Ausgang des Verfahrens liegt allerdings allein in der Entscheidung der Prozessparteien.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang.

Die Parteien können ihren Prozess selbst führen. Sie können sich aber auch durch einen Rechtsanwalt oder – falls sie organisiert sind – durch einen Vertreter ihrer Gewerkschaft bzw. Arbeitgeberverbands vertreten lassen.

Möglichkeiten der Beendigung des Verfahrens vor einem Urteil:

Diese Beendigungsmöglichkeiten stehen den Parteien allerdings auch weiterhin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Kammer offen.

* Ein Versäumnisurteil (§§ 330, 331 ZPO) im Gütetermin scheint dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 des Grundgesetzes) zu widersprechen. Doch dem ist nicht so: Zum Termin sind beide Prozessparteien schriftlich geladen worden. Die beklagte Partei sogar mit Postzustellungsurkunde, die Angaben über den Erhalt der Postsendung enthält. Gleichermaßen hat sie natürlich auch die Klageschrift gegen Nachweis zugestellt erhalten. Durch die Ladung zum Termin hat das Gericht beiden Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt vorzutragen. Erscheint eine Prozesspartei nicht und ist sie auch nicht vertreten, bleibt das Vorbringen des Gegners unwidersprochen. Was nicht bestritten ist, muss nach den Prozessregeln auch nicht bewiesen werden und gilt demnach als zugestanden (§ 308 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann entscheiden. Zugunsten der beklagten Partei, wenn die Klagepartei säumig ist und umgekehrt, wobei ein Versäumnisurteil keineswegs auf den Gütetermin beschränkt ist, sondern in jedem Stadium des Verfahrens bei schuldhafter Säumnis ergehen kann. Hiergegen ist nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern Einspruch binnen einer Woche seit Zustellung des Urteils zulässig.

 

War eine gütliche Einigung nicht möglich, bestimmt das Gericht Termin zur

Verhandlung vor der Kammer

 Richterbank

Das Gericht verhandelt nun in voller Besetzung, d.h. ein Berufsrichter und je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Sie sollen mit ihrer Berufs- und Lebenserfahrung zur Rechtsfindung beitragen.

Nach der ZPO bedeutet "Verhandlung" Antragstellung und Begründung dieser Anträge. Im Normalfall wird die Klägerseite den Antrag aus der Klage stellen, die beklagte Seite Klageabweisung beantragen. Jedoch ist es auch möglich, den Klageantrag zu modifizieren, wie andererseits Teile der Klageforderung anzuerkennen. Natürlich kann auf mittlerweile eingereichte Schriftsätze Bezug genommen werden.

Der Beibringungsgrundsatz des Verfahrens bedeutet, dass das Gericht nur über Beantragtes entscheiden kann (§ 308 ZPO). Was nicht beantragt ist, wird nicht verhandelt und auch nicht entschieden. Das Gericht ermittelt nicht von sich aus, welche Ansprüche den Parteien über ihre Anträge hinaus noch zustehen könnten. Verrechnet sich also z.B. die Klagepartei zu ihren Ungunsten, erhält sie maximal das zugesprochen, was sie beantragt hat. Auch Verjährung wird nur auf Einrede berücksichtigt. Erfolgt kein entsprechender Einwand, kann das Gericht entscheiden.

Bestreitet die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch, liegt es an der Klagepartei, ihn zu beweisen. Sie wird dem Gericht Beweismittel anbieten müssen, will sie nicht unterliegen. Eine Verurteilung auf unbewiesene Behauptungen hin ist nicht möglich.

Ausnahme von der allgemeinen Beweisregel: In Kündigungsschutzverfahren ist der Arbeitgeber beweispflichtig für die Erforderlichkeit der Kündigung.


Beweisherhebung (falls erforderlich):

Das Gericht prüft die angebotenen Beweismittel auf ihre Entscheidungserheblichkeit (z.B. muss dem Gericht Offenkundiges nicht bewiesen werden). Ist zur Wahrheitsfindung Beweis erforderlich erlässt das Gericht einen entsprechenden Beweisbeschluss (Zeugeneinvernahme, Beauftragung eines Gutachters, Vorlage von Unterlagen, etc.).

Für Zeugen ist die Ladung bindend. Das Gericht kann Zwangsmittel verhängen, die von Ordnungsgeld über zwangsweise Vorführung bis Beugehaft reichen. Ob die Beweisaufnahme bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgen kann oder in einem weiteren, hängt vom jeweiligen Prozessverlauf ab.

Näheres zum Beweis siehe Seite "Beweis"

Ist die Sache entscheidungsreif, schließt das Gericht die mündliche Verhandlung und erlässt nach entsprechender Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern

Endurteil

 

Mit der Urteilsverkündung ist das Verfahren der Instanz beendet, Recht gesprochen. Seine Rechtsfolgen treten unmittelbar ein, denn Urteile der Arbeitsgerichte gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar (§ 62 Abs. 1 ArbGG).

Davon zu unterscheiden ist die Rechtskraft eines Urteils. "Rechtskräftig" bedeutet, ein Rechtsmittel ist nicht mehr zulässig (einfach ausgedrückt: Endgültig).

Näheres zum Urteil s. Seite "Urteil"

Näheres zum Rechtsmittel s. Seite "Instanzen, Rechtsmittel.

Zum Verfahrensablauf im Beschlussverfahren siehe Seite "Andere Verfahren"

----------

Das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht ist mit Ausnahme des entfallenden Gütetermins gleich.

Im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht entfällt die Beweiserhebung, da Gegenstand des Verfahrens die Frage der richtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist.

In 2. und 3. Instanz kann die Prozesspartei nicht mehr selbst auftreten, sondern muss sich eines rechtskundigen Prozessvertreters bedienen.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 


verantwortlich
für diese Seite:

Landesarbeitsgericht München Landesarbeitsgericht Nürnberg

zum Seitenanfang

Home Grundzüge des VerfahrensUrteilsverfahren