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Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

Grundzüge des Verfahrens


Landesarbeitsgericht Nürnberg
Grundzüge des Verfahrens
Das Urteil

Arten des Urteils
  • Endurteil (§ 300 ZPO)

  • Teilurteil (§ 301 ZPO)

  • Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO)

  • Zwischenurteil (§ 303 ZPO)

  • Verzichtsurteil (§ 306 ZPO)

  • Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO)

  • Versäumnisurteil (§§ 330 ff ZPO)

 

Mit einem Endurteil wird das Verfahren abgeschlossen. Rechtskräftig ist es, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist. "Rechtskräftig" ist umgangssprachlich als "endgültig" zu verstehen.

Mit einem Teilurteil wird der entscheidungsreife Teil eines Verfahrens beendet. Über den übrigen Verfahrensteil wird weiter verhandelt. Beispiel: In einer Klage werden Lohnforderungen und Urlaubsgeld geltend gemacht; über das Urlaubsgeld wird, da entscheidungsreif, entschieden.

Ein Vorbehaltsurteil ergeht, wenn bei einer erklärten Aufrechnung gegen die geltend gemachte Forderung der Forderungsrechtsstreit entscheidungsreif ist, die Aufrechnung aber noch nicht; die Entscheidung ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung. Beispiel: Klage über 5.000 €, Aufrechnung (Gegenforderung) über ein Darlehen von 6.000 €.

Das Zwischenurteil klärt einen Zwischenstreit z.B. über Grund und Höhe einer Forderung. Da der Rechtsanspruch der Forderung vorrangig ist (steht der Klagepartei der Anspruch nicht zu, braucht sich das Gericht mit der Höhe nicht mehr zu befassen), kann das Gericht, wenn der Grund der Forderung entscheidungsreif ist, gesondert durch Zwischenurteil entscheiden.

Verzichtsurteil ergeht auf Antrag der beklagten Partei, wenn die Klagepartei auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet hat.

Erkennt eine Prozesspartei den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist sie dem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen.

Ein Versäumnisurteil ergeht auf Antrag, wenn eine Prozesspartei unentschuldigt fehlt. Gleiches gilt, wenn sie zwar erschienen ist, aber nicht zur Sache verhandelt.

Formeller Inhalt des Urteils (§ 313 ZPO):
  • Bezeichnung des Gerichts, der Prozessparteien etc.
  • Entscheidung über die gestellten Anträge (nach Klageantrag, Klageabweisung oder teils teils).
  • Festsetzung des Streitwerts ("Wert, um den gestritten wurde")
  • Kostenentscheidung (Festlegung des oder der Kostenschuldner)
  • Wiedergabe des der Entscheidung zugrunde liegenden Tatbestands*
  • Darlegung der Entscheidungsgründe
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Unterschrift

 

* Unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 313a, 313b ZPO) kann das Gericht auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; z.B. bei Verzicht der Parteien.

Für die Zwangsvollstreckung ist Rechtskraft nicht Voraussetzung. Urteile, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig sind, sind vorläufig vollstreckbar (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittel gegeben ist, s. Seite "Instanzen, Rechtsmittel"

Originaltexte von Urteilen finden Sie unter "Entscheidungen", "Volltext"

 


 

 


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